Mit Einführung der „zusätzlichen Betreuungsleistungen" in der Pflegeversicherung in 2012, dem Erweitern des Anspruchs in 2015 und schließlich der klaren Positionierung der Entlastungsleistungen im Pflegestärkungsgesetz II wurde durch den Gesetzgeber dem Bedarf an Betreuung und Entlastung im häuslichen Umfeld Rechnung getragen.
Das Angebot der Betreuungsleistungen soll unter anderem Vereinsamung und Apathie bei Pflegebedürftigen vorbeugen und pflegende Angehörige und Bezugspersonen entlasten.
Alle Personen mit einem Pflegegrad haben Anspruch auf Leistungen der Betreuung und Entlastung.
unterstützen die Orientierung zur Zeit, zum Ort, zur Person, der Gestaltung des persönlichen Alltags sowie der Unterstützung bei der Erledigung persönlicher Angelegenheiten und einem Leben in der Gemeinschaft.
dienen der Entlastung von pflegenden Angehörigen bzw. pflegenden Bezugspersonen sowie der Entlastung der Pflegesituation im Allgemeinen.
Beschäftigung:
Unterstützung bei der Gestaltung des häuslichen Alltags, insbesondere:
Begleitung & hauswirtschaftliche Unterstützung:
Unterstützung von Aktivitäten im häuslichen Umfeld, die dem Zweck der Kommunikation und der Aufrechterhaltung sozialer Kontakte sowie der Entlastung dienen z.B.:
Beaufsichtigung
Leistungen für Personen mit einer eingeschränkten Alltagskompetenz.
Bei diesen Leistungen steht ein aktives Tun nicht im Vordergrund. Sie dienen insbesondere zur Entlastung von pflegenden Angehörigen und pflegenden Bezugspersonen bei Störungen des Tag-/Nachtrhythmus, bei der Gefahr des unkontrollierten Verlassens der Wohnung oder des Verkennens oder Verursachens gefährdender Situationen z.B.:
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