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Die Satzung des ASB Bremen

Satzung des Arbeiter-Samariter-Bund Landesverband Bremen e.V.


Beschlossen auf der Landeskonferenz am 2. Juli 2022

Inhaltsverzeichnis

§ 1 Name, Erkennungszeichen, Sitz, Geschäftsjahr  
§ 2 Wesen und Aufgaben
§ 3 Sicherung der Gemeinnützigkeit 
§ 4 Ortsverbände    
§ 5 Verhältnis zwischen Landesverband und Ortsverbänden    
§ 6 Arbeiter-Samariter-Jugend    
§ 7 Mitgliedschaft im Bundesverband    
§ 8 Mitgliedschaft im Landesverband    
§ 9 Mitgliedschaft natürlicher Personen    
§ 10 Organe des Landesverbandes    
§ 11 Landeskonferenz    
§ 12 Landesausschuss    
§ 13 Präsidium, Präsident:in   
§ 14 Landesvorstand   
§ 15 Landesgeschäftsführung  
§ 16 Weitere Gremien ohne Organstellung   
§ 17 Landeskontrollkommission   
§ 18 Organe der Ortsverbände   
§ 19 Mitgliederversammlungen   
§ 19a Durchführung der Mitgliederversammlungen   
§ 20 Ortsverbandsvorstände   
§ 21 Ortsverbandskontrollkommissionen   
§ 22 Aufsicht   
§ 23 Ordnungsmaßnahmen   
§ 24 Beurkundung von Beschlüssen   
§ 25 Satzungsänderung und Auflösung    

§ 1 Name, Erkennungszeichen, Sitz, Geschäftsjahr
(1)    Der Landesverband trägt den Namen „Arbeiter-Samariter-Bund Landesverband Bremen e.V.“, abgekürzt „ASB Landesverband Bremen e.V.“ (im Folgenden auch „ASB“).
(2)    Erkennungszeichen des Landesverbandes ist ein rotes lang gezogenes „S“ im gelben Kreuz auf rotem Untergrund in Verbindung mit dem Namen „Arbeiter-Samariter-Bund.“
(3)    Sitz und Gerichtsstand des Landesverbandes befinden sich in Bremen. Er ist in das Vereinsregister eingetragen.
(4)    Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§ 2 Wesen und Aufgaben
(1)    Der ASB ist eine Hilfsorganisation und ein Wohlfahrtsverband. Zweck des ASB ist die Förderung des Wohlfahrtswesens, insbesondere der Zwecke der amtlich anerkannten Verbände der freien Wohlfahrtspflege (§ 23 UStDV), ihrer Unterverbände und ihrer angeschlossenen Einrichtungen und Anstalten (§ 52 Abs. 2 Nr. 9 AO), die Rettung aus Lebensgefahr (§ 52 Abs. 2 Nr. 11 AO), des Feuer-, Arbeits-, Katastrophen- und Zivilschutzes sowie der Unfallverhütung (§ 52 Abs. 2 Nr. 12 AO), die Förderung des öffentlichen Gesundheitswesens und der Gesundheitspflege (§ 52 Abs. 2 Nr. 3 AO),  die Förderung der Jugend- und Altenhilfe (§ 52 Abs. 2 Nr. 4 AO), der Hilfe für politisch, rassistisch oder religiös Verfolgte, für Flüchtlinge, Vertriebene, Aussiedler, Spätaussiedler, Kriegsopfer, Kriegshinterbliebene, Kriegsbeschädigte und Kriegsgefangene, Zivilbeschädigte und Behinderte sowie Hilfe für Opfer von Straftaten; Förderung des Andenkens an Verfolgte, Kriegs- und Katastrophenopfer; Förderung des Suchdienstes für Vermisste, Förderung der Hilfe für Menschen, die auf Grund ihrer geschlechtlichen Identität oder ihrer geschlechtlichen Orientierung diskriminiert werden (§ 52 Abs. 2 Nr. 10 AO), der Erziehung, Volks- und Berufsbildung einschließlich der Studentenhilfe (§ 52 Abs. 2 Nr. 7 AO) sowie die selbstlose Unterstützung hilfsbedürftiger Personen im Sinne von § 53 Nr. 1 und Nr. 2 der Abgabenordnung.

(2)    Der Satzungszweck des ASB wird in seinen regionalen Gliederungen verwirklicht insbesondere durch folgende Aufgaben:
1.    Pflege und Stärkung der sozialen Verantwortung in der Bevölkerung,
2.    Förderung des freiwilligen und ehrenamtlichen Engagements,
3.    Übernahme von Aufgaben im öffentlichen Hilfeleistungssystem bei Unglücken und Notfällen, insbesondere durch Mitwirkung im Rettungswesen, Sanitätsdienst Katastrophen- und Bevölkerungsschutz,

4.    Übernahme von Aufgaben im Sanitäts- und Ambulanzdienst, soweit dieser vorwiegend durch Freiwillige durchgeführt wird,
5.    Breitenausbildung der Bevölkerung für ein angebrachtes Verhalten bei Unglücks- oder Notfällen,
6.    Durchführung der Breitenausbildung im Schwimmen und Rettungsschwimmen,
7.    Übernahme von Aufgaben in der Auslandshilfe des ASB in Abstimmung mit dem Landes- und Bundesverband,
8.    Aufbau von Freiwilligendiensten für soziale oder gesundheitspflegerische Aufgaben,
9.    Aufbau und Förderung von Jugendgruppen der Arbeiter-Samariter-Jugend,
10.    Aufbau und Förderung von Seniorenselbsthilfegruppen,
11.    Aus-, Fort- und Weiterbildung der in diesen Bereichen eingesetzten Helferinnen und Helfer im Rahmen der geltenden Richtlinien,
12.    Vertretung und Repräsentation des ASB auf der Ebene der Ortsbeiräte solange die Belange von ASB-Gesellschaften oder der des ASB-Landesverbandes berührt werden,
13.    Entwicklung, Einführung, Aufrechterhaltung und Weiterentwicklung eines Qualitätsmanagementsystems in Abstimmung mit dem Landesverband und dem Bundesverband,
14.    Beschaffung von Mitteln zur Erfüllung der Aufgaben des ASB, auch für die Verwirklichung steuerbegünstigter Zwecke anderer ASB-Gliederungen, soweit sie nicht für eigene steuerbegünstigte Zwecke eingesetzt werden.

15.    Absatz 3 Nr. 16 gilt entsprechend.

(3)    Der Satzungszweck des Landesverbandes des ASB wird verwirklicht insbesondere durch:

1.    Förderung und Koordination der Aktivitäten der Ortsverbände im Bereich des freiwilligen Engagements,
2.    Planung, Durchführung und Betrieb von ambulanten, teilstationären und stationären sozialen Diensten und Einrichtungen,
3.    Übernahme von Aufgaben im Gesundheitswesen sowie stationäre und mobile Notrufsysteme,
4.    Übernahme von Aufgaben im Rahmen der Kinder- und Jugendhilfe, Übernahme von Aufgaben im öffentlichen Hilfeleistungssystem bei Unglücksfällen, soweit hierdurch die Belange der Stadtgemeinde oder des Landes Bremen betroffen werden,
5.    Übernahme von Aufgaben der regionalen Gliederungen, soweit die Durchführung dieser Aufgaben nicht vorwiegend durch Freiwillige erbracht werden kann oder übergeordnete Gründe bestehen,
6.    Stellungnahme zu sozial- und gesellschaftspolitischen Angelegenheiten,
7.    Aus-, Fort- und Weiterbildung in allen Aufgabengebieten des ASB,
8.    Förderung des freiwilligen Engagements, Förderung der Jugend- und Seniorenarbeit,
9.    Öffentlichkeitsarbeit,
10.    Zusammenarbeit mit anderen Hilfsorganisationen und Wohlfahrtsverbänden,
11.    Kooperation mit den Sozialleistungs- und Kostenträgern,
12.    Vertretung und Repräsentation gegenüber Parlament, Regierung, Behörden, Institutionen, Gesellschaften und Vereinigungen,
13.    Ausführung der von den Konferenzen und Ausschüssen zugewiesenen Aufgaben,
14.    Entwicklung, Einführung, Aufrechterhaltung und Weiterentwicklung eines Compliance-Management-Systems insbesondere mit den Bestandteilen Datenschutz- und Qualitäts-Management-Systems sowie Controlling,
15.    Beschaffung von Mitteln für die Verwirklichung steuerbegünstigter Zwecke durch ASB-Gliederungen, soweit sie nicht für eigene steuerbegünstigte Zwecke eingesetzt werden.
16.    das planmäßige Zusammenwirken mit dem ASB-Bundesverband und den anderen ASB-Gliederungen und ASB-Gesellschaften, soweit es sich bei diesen um steuerbegünstigte Körperschaften handelt, sowie sonstigen steuerbegünstigten Körperschaften in Gestalt eines aufeinander abgestimmten und koordinierten Wirkens. Das aufeinander abgestimmte und koordinierte Wirken dient dabei der Realisierung der in Absatz 1 genannten Satzungszwecke durch Nutzung aller denkbaren und erlaubten gesellschafts- und verbandsrechtlichen Gestaltungen. Es erfolgt insbesondere durch die Erbringung oder Inanspruchnahme von Kooperationsleistungen in Form von Verwaltungsdienstleistungen, Nutzungsüberlassungen von beweglichen und unbeweglichen Vermögensgegenständen, Personalüberlassungen oder anderen Dienstleistungen, die der gemeinschaftlichen Verwirklichung der in Absatz 1 genannten steuerbegünstigten Zwecke durch die beteiligten Körperschaften dienen. Für den Arbeiter-Samariter-Bund Deutschland e.V. und seine Mitglieder sowie für die direkten und indirekten Beteiligungsgesellschaften des Arbeiter-Samariter-Bund Landesverband Bremen e.V. ergeben sich die Kooperationspartner und die Art der Kooperation aus einer Aufstellung, die der Finanzverwaltung bei Beginn der Kooperation und bei Änderung der Kooperationspartner zusätzlich zur Satzung vorzulegen ist.
17.    das Halten und Verwalten von Anteilen an steuerbegünstigten Kapitalgesellschaften.
§ 3 Sicherung der Gemeinnützigkeit
(1)    Der ASB verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige und mildtätige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
(2)    Die Mittel des ASB dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des ASB. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des ASB Landesverband Bremen e.V. fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
§ 4 Ortsverbände
(1)    Ortsverbände sind regionale Gliederungen des ASB Landesverband Bremen e.V. Sie dienen der demokratischen Willensbildung und der Förderung des Ehrenamtes. Sie nehmen die in § 2 Abs. 2 genannten Aufgaben im Rahmen der beschlossenen Wirtschaftspläne, der zur Verfügung stehenden Mittel und unter Aufsicht der Vereinsorgane auf ihrem jeweiligen regionalen Gebiet wahr.
(2)    Ein Ortsverband fasst alle in seinem Bereich beigetretenen Mitglieder zusammen. Dieser soll in der Regel mindestens 30 Mitglieder haben. Der Bereich eines Ortsverbandes wird vom Landesausschuss festgelegt.
(3)    Eine Gebietsänderung der bestehenden Bereiche ist nur mit Zustimmung des Landesausschusses und der betroffenen Gliederung zulässig. Der Zustimmungsbeschluss ist in den zuständigen Gremien jeweils mit einer ¾ Mehrheit der anwesenden Stimmen zu fassen.
§ 5 Verhältnis zwischen Landesverband und Ortsverbänden
(1)    Das Verhältnis zwischen dem ASB Landesverband Bremen e.V. und seinen Ortsverbänden ist in gesonderten Vereinbarungen zu regeln.
(2)    In den Vereinbarungen sind die folgenden Vorgaben zu beachten:
1.    Die Verteilung der Mitgliedsbeiträge zwischen Landesverband und Ortsverbänden hat dem Umstand Rechnung zu tragen, dass der ASB Landesverband Bremen e.V. als Landesverband in einem 2-Städtestaat, sowohl die zentrale Administration erbringt, als auch vorrangig die nicht ehrenamtlichen oder freiwilligen Geschäftsbetriebe unterhält.
2.    Die prozentuale Verteilung der Mitgliedsbeiträge ist analog den Bundesrichtlinien XII Nr. 3 vorzunehmen.
3.    Der ASB Landesverband Bremen e.V. ist mit Ausnahme des den Ortsverbänden verbleibenden Beitragsanteils als Treuhänder Vermögensträger des den Ortsverbänden rechnerisch zustehenden Vermögens.
4.    Die Ortsverbände haben bei der Durchführung der Aufgaben inhaltliche Gestaltungsfreiheit.
5.    Die Ortsverbände führen im Rahmen der zu erstellenden Teilwirtschaftspläne eine Planung der Projekte durch. Soweit diese Planung vom ASB Landesverband Bremen e.V. mit dem Gesamtwirtschaftsplan beschlossen wird, können die erforderlichen Mittel beim ASB Landesverband Bremen e.V. im Rahmen der vorhandenen Liquidität abgerufen werden. Bei Abweichungen von der Planung ist eine Bewilligung durch den Landesvorstand oder der Landesgeschäftsführung erforderlich.
6.    Der ASB Landesverband Bremen e.V. ist Arbeitgeber der in den Ortsverbänden tätigen hauptamtlichen Mitarbeitenden.
§ 6 Arbeiter-Samariter-Jugend
(1)    Die Heranführung junger Menschen im Sinne von § 7 SGB VIII an ein ehrenamtliches soziales Engagement ist ein besonderes Anliegen des ASB Landesverband Bremen e.V. und seinen weiteren Gliederungen. 
(2)    Die Mitglieder des ASB Landesverband Bremen e.V. im Sinne des § 8 dieser Satzung können in diesem Rahmen in der Arbeiter-Samariter-Jugend (ASJ) mitwirken. 
(3)    Die ASJ ist der rechtlich unselbständige Jugendverband innerhalb des ASB Landesverband Bremen e.V. In ihr wird Jugendarbeit im Sinne von § 11 und § 12 SGB VIII von jungen Menschen selbst organisiert, gemeinschaftlich gestaltet und mit verantwortet. Sie hat ein Antragsrecht an den Vorstand ihrer ASB-Gliederung. 
(4)    Für die Tätigkeit der ASJ sind u.a. Fördermittel aus kommunalen und staatlichen Jugendplänen in Anspruch zu nehmen. Darüber sind alle Gliederungen des ASB Landesverbandes Bremen e.V. verpflichtet, die eigenverantwortlich organisierte Jugendarbeit der ASJ in ihre Entscheidungen einzubeziehen und durch angemessene finanzielle Unterstützung zu fördern. 
(5)    Die Satzung der ASJ sowie deren Änderungen sind von der Landesjugendkonferenz zu beschließen. Die Übereinstimmung der Satzung der ASJ mit dieser Satzung und mit den Bundesrichtlinien ist von der Landeskonferenz zu bestätigen. 
(6)    Die Vertreter der Jugendorganisation sind verpflichtet, binnen vier Monaten nach Abschluss des Kalenderjahres dem Landesvorstand oder – wenn ihr Wirkungsbereich nicht über den Wirkungsbereich einer regionalen Gliederung hinausgeht – dem Vorstand der jeweiligen regionalen Gliederung anhand einer geordneten Zusammenstellung der Einnahmen und Ausgaben Rechnung zu legen sowie den jeweiligen Vorständen Rechenschaft über ihre Tätigkeit abzulegen. 
§ 7 Mitgliedschaft im Bundesverband
(1)    Der ASB Landesverband Bremen e.V. ist Mitglied im Arbeiter-Samariter-Bund Deutschland e.V.
(2)    Bei Austritt oder Ausschluss aus dem Arbeiter-Samariter-Bund Deutschland e.V. verliert der ASB Landesverband Bremen e.V. das Recht, sich als Arbeiter-Samariter-Bund zu bezeichnen und das ASB-Zeichen zu führen. Ein etwa neu gewählter Name muss sich von dem bisherigen Namen deutlich unterscheiden. Er darf nicht in einem bloßen Zusatz zu dem bisherigen Namen bestehen. Entsprechendes gilt für Kurzbezeichnungen. Bei Austritt, Ausschluss oder Auflösung fällt das nach Liquidation verbleibende Vermögen des Landesverbandes an den Arbeiter-Samariter-Bund Deutschland e.V. Dieser hat das Vermögen ausschließlich und unmittelbar für seine steuerbegünstigten Zwecke zu verwenden.
(3)    Die jeweils von der Bundeskonferenz beschlossenen Richtlinien des Arbeiter-Samariter-Bund Deutschland e.V. sind ohne Bestandteil dieser Satzung zu sein für den Landesverband und seine Ortsverbände in ihrer jeweiligen Fassung verbindlich. 
§ 8 Mitgliedschaft im Landesverband
(1)    Mitglied im ASB Landesverband Bremen e.V. sind die regionalen Gliederungen und deren Mitglieder sowie die korporativen Mitglieder des Landesverbandes.
(2)    Die Mitgliedschaft im ASB Landesverband Bremen e.V. endet durch Austritt, Ausschluss oder Auflösung oder mit Beendigung der Mitgliedschaft in der regionalen Gliederung mit Ausnahme des Absatz 4. Regionale Gliederungen und korporative Mitglieder haben den Austritt schriftlich an den Landesvorstand zum Ende eines Kalenderjahres, spätestens am 30. September zu erklären.
(3)    Bei Ausschluss oder Austritt aus dem ASB Landesverband Bremen e.V. verliert die regionale Gliederung das Recht, sich als Arbeiter-Samariter-Bund zu bezeichnen und das ASB-Zeichen zu führen. Ein etwa neu gewählter Name muss sich von dem bisherigen Namen deutlich unterscheiden. Er darf nicht in einem bloßen Zusatz zu dem bisherigen Namen bestehen. Entsprechendes gilt für Kurzbezeichnungen. Bei Austritt, Ausschluss oder Auflösung fällt das nach Liquidation verbleibende Vermögen an den ASB Landesverband Bremen e.V. Dieser hat das Vermögen ausschließlich und unmittelbar für seine steuerbegünstigten Zwecke zu verwenden.
(4)    Endet die Mitgliedschaft einer regionalen Gliederung, bleibt die Mitgliedschaft ihrer Mitglieder im Landesverband erhalten. Ihnen ist die Gelegenheit zu geben, einer anderen regionalen Gliederung beizutreten. Machen sie hiervon keinen Gebrauch, so endet mit dem Austritt aus der ausgeschlossenen regionalen Gliederung nicht die Mitgliedschaft im Landes- und Bundesverband. Der Austritt ist diesem gegenüber unmittelbar zu erklären.
(5)    Juristische Personen können dem ASB Landesverband Bremen e.V. als korporative Mitglieder angehören. Nach Zugang der Beitrittserklärung entscheidet der Landesvorstand über die Aufnahme. Die korporativen Mitglieder haben kein aktives oder passives Wahlrecht, sie üben ihre Mitgliederrechte durch ihre gesetzliche Vertretung oder eine Bevollmächtigte oder einen Bevollmächtigten ohne Stimmrecht aus. Die Höhe des Mitgliedsbeitrags für korporative Mitglieder wird gesondert vereinbart.
§ 9 Mitgliedschaft natürlicher Personen
(1)    Mitglied des ASB Landesverband Bremen e.V. kann jede natürliche Person werden.
(2)    Die Aufnahme erfolgt durch einseitige schriftliche oder elektronische Beitrittserklärung, die zentral vom Arbeiter-Samariter-Bund Deutschland e.V. bearbeitet wird. Minderjährige bedürfen der Zustimmung der gesetzlichen Vertretung. Vor der Registrierung in der Mitgliederkartei und der Ausstellung der bundeseinheitlichen Mitgliedskarte erhalten die regionale Gliederung und der ASB Landesverband Bremen e.V. die Liste der beim Bundesverband eingegangenen Beitrittserklärungen. Sofern diese nicht binnen vier Wochen nach Eingang der Beitrittserklärung bei der zentralen Mitgliederverwaltung widersprechen, versendet der Bundesverband die Mitgliedskarte und führt die Registrierung in der Mitgliederkartei durch.
(3)    Die Mitglieder erwerben zugleich die Mitgliedschaft in ihrer regionalen Gliederung, im ASB Landesverband Bremen e.V. und im Arbeiter-Samariter-Bund Deutschland e.V. Ihre Rechte im Bundesverband werden durch den ASB Landesverband Bremen e.V., ihre Rechte im ASB Landesverband Bremen e.V. durch die regionalen Gliederungen wahrgenommen.
(4)    Nach Vollendung des 16. Lebensjahres ist jedes Mitglied stimmberechtigt. Das Mitglied hat Beiträge zu zahlen, deren Mindesthöhe von der Bundeskonferenz festgesetzt wird. Eine Rückforderung gezahlter Beiträge ist ausgeschlossen. Gerichtsstand für die aus den Mitgliedsrechten und -pflichten entstehenden Rechtsansprüche ist der Sitz des Vereins.
(5)    Nur Mitglieder können als Delegierte, in Vorstände, Kontrollkommissionen oder sonstige Organstellungen gewählt werden. In die Funktion des Vertretungsvorstandes können nur voll geschäftsfähige Mitglieder gewählt werden. Mit Beendigung der Mitgliedschaft enden auch die Organstellung und das etwaig verliehene Mandat.
(6)    Bei der Durchführung der Aufgaben des Arbeiter-Samariter-Bund Deutschland e.V. können die Mitglieder ehrenamtlich und freiwillig aktiv mitwirken. Das für die Erfüllung der Aufgaben an das Mitglied überlassene Eigentum des ASB ist unaufgefordert nach Widerruf oder Erledigung des Auftrages oder Beendigung der Mitgliedschaft an diesen herauszugeben.
(7)    Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, der einseitig schriftlich, elektronisch oder auf einem anderen vom ASB Deutschland e.V. verfügbaren Kommunikationsweg zu erklären ist, durch Beitragsrückstände von mehr als sechs Monaten, die trotz schriftlicher Mahnung nicht innerhalb von einem Monat bezahlt werden, durch Ausschluss oder durch Tod. Mit Beendigung der Mitgliedschaft in der regionalen Gliederung endet mit Ausnahme des § 8 Abs. 4 auch die Mitgliedschaft im ASB Landesverband Bremen e.V. und im Arbeiter-Samariter-Bund Deutschland e.V.
§ 10 Organe des Landesverbandes
(1)    Organe des Landesverbandes sind:
1.    die Landeskonferenz (als Mitgliederversammlung im Sinne des § 32 BGB),
2.    der Landesausschuss,
3.    der Landesvorstand,
4.    die Landesgeschäftsführung,
5.    die Landeskontrollkommission.
(2)    Die Mitglieder der Organe des ASB Landesverband Bremen e.V. üben ihre Tätigkeit grundsätzlich ehrenamtlich aus. Sie können für die Wahrnehmung ihrer satzungsgemäßen Aufgaben eine von der Landeskonferenz (Mitgliederversammlung) oder dem Landesausschuss festzusetzende pauschale Vergütung erhalten. 
Darüber hinaus erhalten Sie Ersatz der ihnen im Rahmen ihrer Tätigkeit für den ASB erwachsenden notwendigen und angemessenen Auslagen gemäß § 670 BGB. 
Den Mitgliedern des Landesvorstandes, des Landesausschusses und der Landeskontrollkommission kann Auslagenersatz auch in der Form einer den regelmäßig typischerweise anfallenden Aufwand abgeltenden angemessenen pauschalen Aufwandsentschädigung, die auch den zeitlichen Einsatz mit abgilt, gezahlt werden. Für die Mitglieder des Landesvorstands und der Landeskontrollkommission beschließt hierüber der Landesausschuss, für die Mitglieder des Landesausschusses beschließt die Landeskonferenz. Für den Bereich der Ortsverbände beschließt hierüber der Landesvorstand.
§ 11 Landeskonferenz
(1)    Die Landeskonferenz ist das höchste Organ. Sie entscheidet über die Angelegenheiten des Vereins, soweit die Entscheidung nicht dem Landesausschuss oder dem Landesvorstand zugewiesen ist. 
(2)    Zu den Aufgaben und Befugnissen der Landeskonferenz gehören insbesondere:
1.    den Bericht von Landesvorstand und Landesgeschäftsführung über ihre Tätigkeit und die Gesamtlage des Landesverbandes und seiner Gesellschaften entgegenzunehmen,
2.    den Prüfungsbericht der Landeskontrollkommission entgegenzunehmen,
3.    über die Entlastung der Mitglieder des Landesvorstandes zu entscheiden,
4.    die Mitglieder des Landesvorstandes und der Landeskontrollkommission zu wählen, wobei der Landesvorstand bei Wahlen zur Landeskontrollkommission kein Stimmrecht hat,
5.    die Landesjugendleiterin oder den Landesjugendleiter zu bestätigen, diese Bestätigung ist befristet bis zur Wahl einer neuen Landesjugendleiterin oder eines neuen Landesjugendleiters,
6.    Mitglieder des Landesvorstandes und der Landeskontrollkommission abzuberufen,
7.    über die Anträge zur Landeskonferenz zu entscheiden, sowie über Anträge zur Bundeskonferenz zu beschließen, 
8.    die Satzung der Arbeiter-Samariter-Jugend zu bestätigen,
9.    Änderungen der Satzung zu beschließen,
10.    über die Auflösung des Vereins zu beschließen.
(3)    Die ordentliche Landeskonferenz findet alle vier Jahre statt. Sie wird vom Landesvorstand einberufen.
(4)    Eine außerordentliche Landeskonferenz ist vom Landesvorstand einzuberufen:
1.    auf Antrag von mindestens 25 % der Stimmberechtigten der Landeskonferenz,
2.    auf Beschluss des Landesausschusses, dazu ist er verpflichtet, wenn das Wohl des Landesverbandes es erfordert,
3.    auf Antrag von mindestens 2 Ortsverbänden,
4.    auf Antrag der Landeskontrollkommission,
5.    für Nach- und Ergänzungswahlen zum Landesvorstand oder zur Landeskontrollkommission, sofern diese Organe beschlussunfähig geworden sind.
(5)    Die Landeskonferenz setzt sich zusammen aus:
1.    den Delegierten der Ortsverbände,
2.    den Ortsverbandsvorsitzenden oder ihren Vertretungen, die Mitglied des Vorstandes sein müssen,
3.    der Präsidentin oder dem Präsidenten des Landesverbandes und ggf. den weiteren Mitgliedern des Präsidiums, Letztere beratend,

4.    den Mitgliedern des Landesvorstandes,
5.    den Mitgliedern der Landeskontrollkommission,
6.    vier von der Landesjugend gewählten Vertretungen, wobei maximal je zwei Vertretungen einer Ortsjugend anzugehören haben und die Landesjugendleitung entsprechend der Ortsverbandszugehörigkeit inkludiert ist,
7.    den Mitgliedern der Landesgeschäftsführung ohne Stimmrecht,
8.    den Beauftragten oder gesetzlichen Vertretungen der korporativen Mitglieder des Landesverbandes ohne Stimmrecht.
(6)    Die Anzahl der zu wählenden Delegierten der Ortsverbände beträgt 40. Für die einzelnen Ortsverbände werden die zu verteilenden Delegiertenmandate nach dem Niemeyer-Verfahren (Mitgliederzahl des Ortsverbandes multipliziert mit der Zahl der zu vergebenden Delegiertenmandate dividiert durch die Gesamtmitgliederzahl des Landesverbandes) ermittelt.
(7)    Stichtag für die Berechnung des Delegiertenschlüssels ist der 31. Januar des Jahres, in dem die Landeskonferenz stattfindet. Hierbei darf kein Ortsverband mehr als die Hälfte der gewählten Delegierten auf sich vereinigen.
(8)    Die Amtszeit der Delegierten beträgt vier Jahre. Sie endet mit der Wahl neuer Delegierter in der nachfolgenden ordentlichen Ortsverbandmitgliederversammlung. Soweit Delegierte während der Wahlperiode zurücktreten, von diesem Amt suspendiert sind, den Ortsverband verlassen haben, oder aus anderen Gründen an der Konferenzteilnahme gehindert sind, rücken die auf der Ortsverbandsmitgliederversammlung ebenfalls zu wählenden Ersatzdelegierten in der Reihenfolge der meist erzielten Stimmen bei ihrer Wahl nach.
(9)    Anträge zur Landeskonferenz können gestellt werden:
1.    von den Mitgliederversammlungen der Ortsverbände,
2.    vom Landesausschuss,
3.    vom Landesvorstand,
4.    von der Landeskontrollkommission,
5.    von der Landesjugend,
6.    von zwei Ortsverbänden durch Vorstandsbeschluss gemeinsam,
7.    vom Vorstand des Arbeiter-Samariter-Bund Deutschland e.V.
(10)    Anträge müssen dem Landesvorstand spätestens acht Wochen vor der Landeskonferenz     vorliegen. Initiativanträge, die auch von den Delegierten gestellt werden können, bedürfen     der Zustimmung von mindestens einem Viertel der anwesenden Stimmberechtigten. Bei     Widerspruch von mindestens einem Drittel der anwesenden Stimmberechtigten darf über     die Angelegenheit kein Beschluss gefasst werden. Über Initiativanträge auf Abänderung     der Satzung kann nur mit Zustimmung von drei Vierteln der anwesenden     Stimmberechtigten beschlossen werden.
(11)    Die Landeskonferenz gibt sich ihre Geschäftsordnung selbst.
(12)    Die Mitglieder der Landeskonferenz sind spätestens vier Wochen vorher schriftlich unter     Übersendung der Tagesordnung und der wesentlichen Unterlagen einzuladen.
(13)    Die Landeskonferenz ist beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte der Stimmberechtigten     anwesend ist, anderenfalls ist innerhalb von 4 Wochen erneut eine Landeskonferenz     einzuberufen, worauf in der Einladung hinzuweisen ist, dass sie in jedem Fall     beschlussfähig ist.
(14)    Beschlüsse der Landeskonferenz werden mit einfacher Mehrheit der anwesenden Stimmberechtigten gefasst. Der Grundsatz für die Durchführung von Landeskonferenzen ist die Durchführung in Form einer Präsenzveranstaltung (entsprechend § 19 a Absatz 1 Nr. 1.). Als anwesend gelten auch die Stimmberechtigten, die im Rahmen einer Online-Präsenzversammlung (entsprechend § 19 a Absatz 1 Nr. 2.) oder im Rahmen einer virtuellen Mitgliederversammlung (entsprechend § 19 a Absatz 1 Nr. 3.) mittels elektronischer Kommunikationsmittel zugeschaltet sind. Bei Stimmengleichheit ist der Antrag abgelehnt. Die Mehrheit ist nur nach der Zahl der abgegebenen Ja- und Nein-Stimmen zu berechnen. Ungültige Stimmen und Stimmenthaltungen zählen nicht mit.
(15)    Bei Vorstandswahlen und Wahlen zur Kontrollkommission ist die Person gewählt, die mehr    als     die Hälfte der abgegebenen Stimmen auf sich vereinigt. Erlangt im ersten Wahlgang die Bewerberin oder der Bewerber diese Stimmenanzahl nicht, so findet ein zweiter Wahlgang statt, in welchem     gewählt ist, wer mehr Stimmen auf sich vereinigt als eine Mitbewerberin oder ein Mitbewerber für das gleiche Amt     oder wer mehr Ja- als Nein- Stimmen erhält. Bei diesen Wahlen muss den Wähler:innen    ermöglicht werden, mit Ja, Nein oder Enthaltung zu stimmen, bzw. zwischen     verschiedenen Bewerber:innen auszuwählen. Diese Wahlen sind grundsätzlich geheim     durchzuführen. Eine verbundene Einzelwahl ist zulässig. Erreicht eine Bewerberin oder ein Bewerber die     erforderliche Stimmenzahl auch in diesem Wahlgang nicht, so ist die Person nicht gewählt. Der     Landeskonferenz steht es frei, einen neuen Wahlgang um die zu besetzende Position zu     eröffnen, die Position unbesetzt zu lassen oder einen neuen Termin für einen erneuten Wahlgang zu beschließen. 
(16)    Bei Delegiertenwahlen wird von der Versammlungsleitung eine Liste erstellt, die     Wahlberechtigten können so viele Stimmen abgeben, wie Mandate zu vergeben sind.     Kumulieren und panaschieren ist nicht möglich. Gewählt sind die Delegierten in der     Reihenfolge ihres Wahlergebnisses. Nicht gewählte Delegierte bilden in der Reihenfolge     ihres Wahlergebnisses die Ersatzdelegierten. Soweit erforderlich wird eine Stichwahl     durchgeführt, in welcher gewählt ist, wer mehr Stimmen erhält. Soweit keiner der     Wahlberechtigten widerspricht, kann diese Stichwahl per Handzeichen durchgeführt     werden.
§ 12 Landesausschuss
(1)    Der Landesausschuss beschließt zwischen den Landeskonferenzen über die Angelegenheiten des Vereins, soweit die Entscheidung nicht dem Landesvorstand zugewiesen ist oder in den Fällen des § 10 Abs. 2 Ziff. 8 und 9 in die alleinige Zuständigkeit der Landeskonferenz fällt. Ergänzungs- oder Nachwahlen zum Vorstand oder zur Kontrollkommission kann er nicht vornehmen.
(2)    Aufgabe des Landesausschusses ist es insbesondere,
1.    den jährlichen Bericht des Landesvorstandes und der Landesgeschäftsführung über die Tätigkeit und die Gesamtlage des Landesverbandes und seiner Gesellschaften entgegenzunehmen,
2.    den Jahresabschluss des Landesverbandes entgegenzunehmen,
3.    den jährlichen Wirtschaftsplan und ggf. erforderlich werdende Nachtragswirtschaftspläne des Landesverbandes zu beschließen,
4.    Anzahl und Verteilung der Delegierten zur Landeskonferenz nach § 10 Abs. 6 und 7 festzustellen,
5.    Ort und Zeitpunkt der nächsten ordentlichen Landeskonferenz festzusetzen,
6.    über die Entlastung von vorzeitig ausgeschiedenen Mitgliedern des Landesvorstandes zu entscheiden,
7.    ein landesweit einheitliches ASB-Qualitätsmanagementsystem zu beschließen,
8.    Rahmenvorgaben für die Arbeit des ASB zu beschließen und die ihm nach der Bundessatzung, dieser Satzung und den Bundesrichtlinien übertragenen Regelungen zu treffen,
9.    die Landesjugendleiterin oder den Landesjugendleiter im Falle einer Nach- oder Ergänzungswahl zu bestätigen,
10.    für besondere Aufgaben Ausschüsse einzusetzen.
(3)    Es finden jährlich zwei Sitzungen des Landesausschusses statt. Zwischen den Sitzungen liegt in der Regel ein halbes Jahr. Der Beschluss über den Wirtschaftsplan des Folgejahres hat bis zum 30.11. des laufenden Jahres zu erfolgen. Die Sitzungen werden vom Landesvorstand einberufen. Der Landesvorstand hat weitere Sitzungen einzuberufen:
1.    auf eigenen Beschluss, dazu ist er verpflichtet, wenn das Wohl des Vereins es erfordert,
2.    auf Antrag von mindestens 25 % der Stimmberechtigten des Landesausschusses,
3.    auf Antrag von mindestens zwei Ortsverbänden,
4.    auf Antrag der Landeskontrollkommission.
(4)    Der Landesausschuss setzt sich zusammen aus:
1.    den Mitgliedern des Landesvorstandes,
2.    der oder dem Ortsverbandsvorsitzenden und zwei weiteren Vorstandsmitgliedern, wobei die Zahl der Mitglieder aus den Ortsverbänden die Zahl der Mitglieder des Landesvorstandes übersteigen muss. Die genannten aus Satz 1 können sich vertreten lassen, wobei die Stellvertretung Mitglied des Vorstandes sein muss. 
3.    der Präsidentin oder dem Präsidenten des Landesverbandes und den weiteren Mitgliedern des Präsidiums, Letztere beratend, 
4.    zwei von der Landesjugend gewählten Vertretungen, wobei maximal je eine Vertretung einer Ortsjugend anzugehören hat und die Landesjugendleitung entsprechend der Ortsverbandszugehörigkeit inkludiert ist,
5.    den Mitgliedern der Landeskontrollkommission ohne Stimmrecht,
6.    den Mitgliedern der Landesgeschäftsführung ohne Stimmrecht.
(5)    Anträge zum Landesausschuss können gestellt werden:
1.    von den Mitgliedern des Landesausschusses,
2.    vom Landesvorstand,
3.    von der Landeskontrollkommission,
4.    von der Landesjugend,
5.    von den Ortsverbandsvorständen und Ortsverbandsmitgliederversammlungen.
(6)    Anträge müssen dem Landesvorstand spätestens vier Wochen vor der Landesausschusssitzung vorliegen. Initiativanträge bedürfen der Zustimmung von mindestens einem Viertel der anwesenden Stimmberechtigten. Bei Widerspruch von mindestens einem Drittel der anwesenden Stimmberechtigten darf über die Angelegenheit kein Beschluss gefasst werden.
(7)    Die Mitglieder des Landesausschusses sind spätestens zwei Wochen vorher schriftlich unter Übersendung der Tagesordnung und der wesentlichen Unterlagen einzuladen.
(8)    Den Vorsitz führt ein vom Landesvorstand bestimmtes Mitglied des Landesvorstandes. Im Übrigen gelten § 11 Abs. 13 und 14 entsprechend.
§ 13 Präsidium, Präsident:in
(1)    Zur Beratung seiner Organe in allen grundsätzlichen Fragen kann der ASB Landesverband Bremen e.V. ein Präsidium oder eine Präsidentin oder einen Präsidenten berufen. Sie pflegen im Einvernehmen mit dem Landesvorstand Kontakte insbesondere zu maßgeblichen Institutionen in Gesellschaft, Staat und Wirtschaft im Lande Bremen.
(2)    Das Präsidium besteht aus der Präsidentin oder dem Präsidenten und insgesamt bis zu fünf Vizepräsidentinnen und / oder Vizepräsidenten.
(3)    Die Mitglieder des Präsidiums werden vom Landesausschuss ernannt und abberufen. Die Ernennung ist zeitlich unbegrenzt.
§ 14 Landesvorstand
(1)    Der Landesvorstand führt die Geschäfte des ASB Landesverband Bremen e.V. eigenverantwortlich und gewissenhaft und vertritt ihn gerichtlich und außergerichtlich. Dabei hat er die Bundesrichtlinien, diese Satzung, die Geschäftsordnung sowie die Beschlüsse von Bundeskonferenz, Bundesausschuss, Landeskonferenz und Landesausschuss zu beachten und sich im Rahmen der zur Verfügung stehenden Mittel zu bewegen.
(2)    Der Landesvorstand überträgt der Landesgeschäftsführung, die er als besonderen Vertreter nach § 30 BGB zu bestellen hat, die in § 15 Abs. 1 bis 3 aufgeführten Geschäftskreise. Er behält sich das Weisungsrecht in diesen Bereichen vor. Der Landesvorstand entlastet die Geschäftsführung.
(3)    Nicht übertragbare Entscheidungen des Landesvorstandes sind insbesondere:
1.    die strategischen Ziele des Landesverbandes periodisch festzulegen,
2.    die Mitglieder der Landesgeschäftsführung auszuwählen, einzustellen und zu entlassen sowie als besonderen Vertreter nach § 30 BGB zu bestellen und abzuberufen,
3.    eine Geschäftsordnung für den Vorstand, in der auch die Aufgabenverteilung zwischen den Vorstandsmitgliedern zu regeln ist, sowie für die Zusammenarbeit zwischen Vorstand und Geschäftsführung zu beschließen,
4.    die Ordnungs- und Zweckmäßigkeit der Geschäftsführung zu beaufsichtigen,
5.    nach Anhörung der Landeskontrollkommission eine externe Wirtschaftsprüfende auszuwählen und zu beauftragen sowie den Jahresabschluss einschließlich des Lageberichtes und der Prüfung der Geschäftsführung zu verabschieden, 
6.    Grundstücksgeschäfte, Darlehens- und Bürgschaftsverträge sowie Miet- und Leasingverträge abzuschließen oder eine andere Person rechtsgeschäftlich hierfür zu bevollmächtigen.
(4)    Aufgabe des Landesvorstandes ist es ferner, dafür Sorge zu tragen, dass
1.    die ASB-Gesellschaften des ASB Landesverband Bremen e.V. sich im Gesellschaftsvertrag verpflichten, diese Satzung einschließlich der Bundesrichtlinien anzuerkennen, und dass eine solche Anerkennungsvereinbarung in den Verträgen mit den Geschäftsführungen enthalten ist,
2.    die unmittelbaren ASB-Gesellschaften des ASB Landesverband Bremen e.V. sich im Gesellschaftsvertrag verpflichten, von ihren Einsichts- und Auskunftsrechten nach § 51a GmbHG gegenüber ihren Tochtergesellschaften Gebrauch zu machen, wenn der Landesvorstand als Gesellschaftervertreter dieses verlangt.
(5)    Dem Landesvorstand obliegt es gemeinsam mit der Landesgeschäftsführung,
1.    die Vertretung und Repräsentation gegenüber Parlament, Regierung, Behörden, Institutionen, Gesellschaften, Vereinigungen und der Öffentlichkeit wahrzunehmen,
2.    für eine gute Zusammenarbeit der Ortsverbände zu sorgen und sie bei ihrer Arbeit zu unterstützen,
3.    dafür Sorge zu tragen, dass die Aktivitäten im Bereich des freiwilligen Engagements gefördert und koordiniert werden.
(6)    Das Nähere regelt die verpflichtend zu schaffende Geschäftsordnung über die Zusammenarbeit zwischen Landesvorstand und Landesgeschäftsführung, die der Landesvorstand mit einfacher Mehrheit beschließt.
(7)    Die Mitglieder des Landesvorstandes haben das Recht, an allen Konferenzen, Ausschusssitzungen oder Mitgliederversammlungen der Gliederungen im ASB Landesverband Bremen e.V. beratend teilzunehmen. Der Landesvorstand hat das Recht, aus wichtigem Grund die Einberufung einer außerordentlichen Mitgliederversammlung der Ortsverbände zu verlangen oder diese selbst einzuberufen.
(8)    Die Sitzungen finden mindestens vierteljährlich statt. Sie werden von der oder dem Landesvorsitzenden, bei dessen Verhinderung durch einen der stellvertretenden Landesvorsitzenden einberufen. Die oder der Vorsitzende, im Falle ihrer oder seiner Verhinderung die Stellvertretung, entscheidet nach pflichtgemäßem Ermessen über die Form der Sitzung, die als Präsenzveranstaltung, als Video- oder Telefonkonferenz oder in gemischter Form abgehalten werden kann.

(9)    Der Landesvorstand besteht aus:
1.    der oder dem Landesvorsitzenden,
2.    zwei stellvertretenden Vorsitzenden,
3.    weiteren zwei Vorstandsmitgliedern.
Der Landesvorstand lädt zur Teilnahme der Landesvorstandsitzungen optional die Landesjugendleiterin oder den Landesjugendleiter zu Themen ein, die die Ortsverbände oder die Jugend betreffen.  
Gerichtlich und außergerichtlich wird der ASB Landesverband Bremen e.V. durch je zwei Vorstandsmitglieder gemeinsam vertreten.
(10)    Die Mitglieder der Landeskontrollkommission sind berechtigt und die Mitglieder der     Landesgeschäftsführung sind verpflichtet, an den Sitzungen des Landesvorstandes     beratend teilzunehmen. 
(11)    Im Landesvorstand soll ärztlicher, kaufmännischer, juristischer und sozialpolitischer     Sachverstand vertreten sein. Dem Grundsatz der Gleichstellung von Frauen und Männern     soll Rechnung getragen werden. Je ein Vorstandsmitglied soll Erfahrung in der     Freiwilligen- und in der Jugendarbeit haben. 
(12)    Der Landesvorstand wird für vier Jahre gewählt. Die Wahl findet in der ordentlichen     Landeskonferenz statt. Bei Nachwahl einzelner Mitglieder des Landesvorstandes bleibt     ihre Amtszeit auf die verbleibende Amtsdauer der übrigen Mitglieder des     Landesvorstandes beschränkt.
(13)    Der Landesvorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte der     Vorstandsmitglieder anwesend ist. Sind nicht alle Vorstandsämter besetzt, so ist der     Landesvorstand beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte der amtierenden Mitglieder     anwesend ist.
(14)    Beschlüsse des Landesvorstands werden in Sitzungen gefasst. Als Sitzung gilt auch die gleichzeitige Teilnahme von Vorstandsmitgliedern an einer Kommunikation mittels technischer Kommunikationsmittel, die entweder online oder per Video- oder Telefonkonferenz oder in gemischter Form stattfindet. Abwesende Vorstandsmitglieder können an der Beschlussfassung teilnehmen, indem sie ihre Stimme schriftlich, per Telefax oder per E-Mail abgeben. Der Landesvorstand fasst seine Beschlüsse mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Bei Stimmgleichheit ist der Antrag abgelehnt. In einfachen oder besonders eilbedürftigen Angelegenheiten können Beschlüsse auch im Umlaufverfahren gefasst werden. Beschlüsse im Umlaufverfahren können nur mit einer Mehrheit von 2/3 der abgegebenen Stimmen gefasst werden. Die Mitglieder des Vorstands werden über Beschlüsse im Umlaufverfahren fernmündlich, elektronisch, per Fax oder per Post informiert. Die Stimmabgabe erfolgt elektronisch, per Fax, per Post oder fernmündlich. Fernmündlich abgegebene Stimmen sind jeweils in Textform zu bestätigen.

(15)    Die gewählten Mitglieder des Landesvorstandes dürfen nicht in einem entgeltlichen     Beschäftigungsverhältnis zum ASB Landesverband Bremen e.V. oder einer Gesellschaft     des ASB stehen soweit dieses über eine geringfügige Beschäftigung bzw. eine     nebenberufliche Tätigkeit im Sinne von § 3 Nr. 26, 26a EStG hinausgeht. In ihrer     Eigenschaft als Vorstandsmitglied dürfen sie für eine begrenzte Zeit ausnahmsweise     Geschäftsführung einer ASB-Tochtergesellschaft sein, soweit der Landesausschuss diesem     zustimmt.
(16)    Geschäftsführungen einer ASB-Tochtergesellschaft dürfen nur mit Zustimmung des     Landesausschusses gleichzeitig Vorstandsmitglied eines Ortsverbandes sein.
(17)    Die Landesvorstandsmitglieder haften gegenüber dem Verein nur für Vorsatz und grober     Fahrlässigkeit. Der Landesvorstand hat dafür Sorge zu tragen, dass die Organe des Vereins     ausreichend gegen die Haftung für Vermögensschäden abgesichert sind. 
Unwiderleglich als ausreichende Absicherung gilt eine solche Absicherung, die der Landesausschuss mit einfacher Mehrheit ihren wesentlichen Vertragspositionen nach zugestimmt hat. § 31 a BGB bleibt unbenommen.
(18)    Das Nähere regelt die Geschäftsordnung für den Landesvorstand.
§ 15 Landesgeschäftsführung
(1)    Die Landesgeschäftsführung ist befugt, die im Zusammenhang mit der ihr übertragenen Gesamtleitung der auftretenden Geschäfte der laufenden Administration und der operativen Leitung von nicht ehrenamtlich oder freiwillig betriebenen Geschäftsbetrieben auszuführen. Sie hat alleinige Vertretungsmacht für alle Rechtsgeschäfte, die der ihr zugewiesene Geschäftskreis gewöhnlich mit sich bringt. Dabei hat sie die Bundesrichtlinien, diese Satzung, die Geschäftsordnung, die Beschlüsse von Bundeskonferenz, Bundesausschuss, Landeskonferenz, Landesausschuss und Landesvorstand zu beachten und sich im Rahmen der zur Verfügung stehenden Mittel zu bewegen. Soweit Mitglieder der Landesgeschäftsführung auch zu Geschäftsführungen von Unternehmen bestellt sind, an welchen der ASB Landesverband Bremen e.V. beteiligt ist, können die Mitglieder der Geschäftsführung von den Beschränkungen des § 181 BGB im Rechtsverkehr mit und für diese Unternehmen befreit werden. Die Befreiung erfolgt durch Beschluss des Landesausschusses.
(2)    Zu den Geschäften der laufenden Administration und der operativen Leitung gehören insbesondere:
1.    der Abschluss der für diese Aufgabe notwendigen Verträge,
2.    die Durchführung des vom Landesausschuss beschlossenen Wirtschaftsplans,
3.    der Abschluss von Betriebsvereinbarungen,
4.    Entwicklung, Einführung, Aufrechterhaltung und Weiterentwicklung eines Compliance-Management-Systems insbesondere mit den Bestandteilen Datenschutz- und Qualitäts-Management-Systems sowie Controlling,
5.    die Sorgetragung für die Entwicklung, Einführung, Aufrechterhaltung und Weiterentwicklung eines Risikomanagementsystems,
6.    die Förderung, Beratung, Koordination, Anleitung und Information der Gliederungen und der Gesellschaften,
7.    die Öffentlichkeitsarbeit,
8.    die Betreuung und Information der Mitglieder und Mitglieder- und Spendenwerbeaktionen in Abstimmung mit dem Bundesverband,
9.    die Unterstützung des Landesvorstandes bei der Durchführung seiner Aufgaben, insbesondere bei der Entwicklung der strategischen Vorgaben,
10.    die vorrangige Befriedigung von Forderungen der Sozialversicherungsträger und der zumindest anteiligen Tilgung von Steuerschulden, 
11.    die Durchführung von Beschlüssen des Landesvorstandes.
(3)    Die nachfolgend aufgeführten Geschäfte bedürfen der Zustimmung des Landesvorstandes:
1.    die Gründung von Gesellschaften und Vereinigungen oder die Beteiligung an solchen sowie deren Veräußerung,
2.    die Aufnahme neuer oder die Aufgabe vorhandener Tätigkeitsgebiete,
3.    der Abschluss von Tarifverträgen.
Der Landesvorstand kann in der Geschäftsordnung weitere Geschäfte von seiner Zustimmung abhängig machen.
(4)    Der Landesgeschäftsführung obliegt es gemeinsam mit dem Landesvorstand,
1.    die Vertretung und Repräsentation gegenüber Parlament, Regierung, Behörden, Institutionen, Gesellschaften, Vereinigungen und der Öffentlichkeit wahrzunehmen,
2.    für eine gute Zusammenarbeit der regionalen Gliederungen zu sorgen und sie bei ihrer Arbeit zu unterstützen,
3.    die Aktivitäten im Bereich des freiwilligen Engagements zu fördern und zu koordinieren.
(5)    Die Landesgeschäftsführung hat gegenüber dem Landesvorstand die folgenden Berichts-, Unterrichtungs- und Vorlagepflichten:
1.    Die Landesgeschäftsführung hat dem Landesvorstand zu einzelnen Sachverhalten, die für die Entwicklung des ASB Landesverband Bremen e.V. von Bedeutung sein können, Bericht zu erstatten.
2.    Die Landesgeschäftsführung hat dem Landesvorstand
a.    regelmäßig in Textform, mindestens einmal im Quartal, über den aktuellen Stand der Ergebnisse des gewöhnlichen Geschäftsbetriebes des Landesverbandes zu berichten,
b.    jährlich bis zum 31.10. des Vorjahres einen Entwurf des Wirtschaftsplans und gegebenenfalls einen Nachtrags-Wirtschaftsplans vorzulegen,
c.    spätestens bis zum 30.6. des Folgejahres den Jahresabschluss des ASB Landesverband Bremen e.V. zur Beratung vorzulegen.
3.    Die Landesgeschäftsführung hat den Landesvorstand unverzüglich zu unterrichten bei
a.    wesentlicher Über- oder Unterschreitung des Wirtschaftsplanes, die zu einem erkennbaren Bedarf eines Nachtrags-Wirtschaftsplans im laufenden Geschäftsjahr führt,
b.    außergewöhnlichen Ereignissen, insbesondere, wenn sie zu einer Gefährdung des Landesverbandes oder in nicht unerheblichen Vermögensteilen führen können,
c.    Ereignissen, die das Abführen von Sozialversicherungsbeiträgen gefährden können. 
(6)    Die Mitglieder der Landesgeschäftsführung müssen Mitglied im ASB sein.
(7)    Als Leitung der Administration und der operativen Geschäftsbetriebe des ASB Landesverband Bremen e.V. ist die Landesgeschäftsführung Vorgesetzte aller hauptamtlichen Mitarbeitenden. Zu ihren Aufgaben gehört das Personalwesen, insbesondere die Personalentwicklung nach Maßgabe der vom Landesausschuss beschlossenen verbindlichen Rahmenvorgaben. Sie stellt den Zugang der Mitarbeitenden zu ASB-internen Kommunikations- und Informationsmitteln sicher. Sie ist verpflichtet die Verpflichtungen des ASB aus § 28 e SGB IV vorrangig vor anderen Lohn- und Gehaltsverbindlichkeiten zu erfüllen.
(8)    Die Landesgeschäftsführung übt ihre Tätigkeit hauptamtlich aufgrund eines mit dem Landesvorstand geschlossenen Dienstvertrages und der Berufung als besonderer Vertreter nach § 30 BGB aus.
(9)    Das Nähere regelt die Geschäftsordnung über die Zusammenarbeit zwischen Landesvorstand und Landesgeschäftsführung. Die Mitglieder der Landesgeschäftsführung verpflichten sich, diese als verbindlich anzuerkennen.
(10)    Die Amtszeit beträgt fünf Jahre. Dementsprechend ist der Dienstvertrag ebenfalls auf     maximal fünf Jahre zu befristen. Die erneute Berufung und befristete Anstellung ist     möglich. Die Landesgeschäftsführung wird ausreichend gegen die Haftung für     Vermögensschäden abgesichert.
(11)    Der Landesvorstand kann ein Mitglied der Landesgeschäftsführung vor Ablauf der     Amtszeit abberufen. Gleiches gilt für die Kündigung des Dienstvertrages. Kündigt ein     Mitglied der Landesgeschäftsführung den Dienstvertrag, so ist auch die Organstellung     beendet.
(12)    Die Landesgeschäftsführung nimmt an den Sitzungen der anderen Vereinsorgane mit     Ausnahme der Landeskontrollkommission beratend teil. Sie hat das Recht, an den     Landeskonferenzen, Landesausschusssitzungen und Mitgliederversammlungen im Bereich     des ASB Landesverband Bremen e.V. beratend teilzunehmen.
(13)    Besteht die Landesgeschäftsführung aus mehreren Mitgliedern, so gibt sie sich eine     Geschäftsordnung, die der Zustimmung des Landesvorstandes bedarf.
§ 16 Weitere Gremien ohne Organstellung
(1)    Auf Beschluss des Landesausschusses können beim Landesverband weitere Gremien geschaffen werden, welche dem Lobbying oder dem Austausch mit gesellschaftlichen Gruppen dienen. Der Landesvorstand benennt die jeweiligen Mitglieder für die Dauer einer Wahlperiode. Der Landesausschuss kann einer Benennung widersprechen. 
(2)    Auf Vorschlag des Landesvorstandes kann der Landesausschuss über die Schaffung und Besetzung von Ehrenfunktionen beim ASB Landesverband Bremen e.V. beschließen.
(3)    Soweit im Landesvorstand kein ärztlicher Sachverstand vertreten ist, kann eine Ärztin oder ein Arzt vom Landesvorstand zu seiner Beratung sowie als Vertretung in ärztlichen Gremien als Landesärztin oder Landesarzt berufen werden.
(4)    Mitglieder der zusätzlichen Gremien haben Rederechte bei den Mitgliederversammlungen der Ortsverbände, bei der Landeskonferenz und dem Landesausschuss. Für die Beschlussfähigkeit der Mitgliederversammlung, der Landeskonferenz und des Landesausschusses kommt es auf die Ladung der Mitglieder der zusätzlichen Gremien nicht an. 
(5)    Die Abberufung der vorgenannten Gremienmitglieder ohne Organstellung erfolgt durch den Landesausschuss.
§ 17 Landeskontrollkommission
(1)    Die Landeskontrollkommission stellt die wirtschaftlichen Verhältnisse des Vereins und das satzungsgemäße Handeln des Landesvorstandes fest, indem sie die Verwendung der Mittel, die Planung und Rechnungslegung und die Ordnungsmäßigkeit der Geschäftsführung im Sinne der Bundesrichtlinien überprüft. Haben interne und externe Revision oder Aufsichtsgremien Mängel festgestellt, so überwacht sie deren Behebung durch den Landesvorstand.
(2)    Die Landeskontrollkommission führt mindestens einmal im Jahr eine Prüfung des ASB Landesverband Bremen e.V. durch. Darüber hinaus kann sie in begründeten Fällen weitere Prüfungen vornehmen. Ihr können vom Landesvorstand oder vom Landesausschuss in besonderen Fällen Prüfungen bei nachgeordneten Gliederungen übertragen werden. Anlässlich der Prüfungen können auch Prüfungsberichte der nachgeordneten Kontrollkommissionen oder Teile davon bestätigt oder aufgehoben werden.
(3)    Im Rahmen der Prüfungen hat die Landeskontrollkommission ein Einsichtsrecht in alle Unterlagen und Aufzeichnungen über Geschäftsvorgänge. Soweit vorhanden, stützt sie sich auf die Berichte und Ergebnisse der internen und externen Revision sowie von Aufsichtsgremien. Ihr ist alles vorzulegen und ihr ist jede Aufklärung und jeder Nachweis zu gewähren.
(4)    Die Vorlage-, Aufklärungs- und Nachweispflicht erstreckt sich auch auf Unterlagen über Gesellschaftsbeteiligungen. Auf Verlangen der Landeskontrollkommission ist der Landesvorstand verpflichtet, von seinem Auskunfts- und Einsichtsrecht als Gesellschaftervertreter (§ 51a GmbHG) Gebrauch zu machen. Bei ASB-Gesellschaften kann er Mitglieder der Landeskontrollkommission zur Ausübung dieser Rechte bevollmächtigen, wenn sie eine sanktionsbewehrte Geheimhaltungserklärung abgeben.
(5)    Die Landeskontrollkommission ist berechtigt, zur Aufklärung von Sachverhalten die Einberufung von Landesvorstands-, Landesausschusssitzungen und Landeskonferenzen, sowie von Vorstandssitzungen regionaler Gliederungen zu verlangen und an diesen Sitzungen teilzunehmen.
(6)    Spätestens innerhalb von drei Monaten nach der Prüfung legt die Landeskontrollkommission dem Landesvorstand und der Landesgeschäftsführung einen in Textform verfassten Prüfungsbericht vor. Die elektronische Kommunikation erfolgt grundsätzlich über die E-Mail-Adressen des ASB.
(7)    Vor Erstellung des Prüfungsberichts sind Landesvorstand und Landesgeschäftsführung zu hören. Der Bericht ist unter Beachtung der Stellungnahme von Landesvorstand und Landesgeschäftsführung zu erstellen.
(8)    Die oder der Vorsitzende der Landeskontrollkommission oder die Stellvertretung ist berechtigt, an den Sitzungen des Landesvorstandes ohne Stimmrecht teilzunehmen. Die Mitglieder der Landeskontrollkommission sind berechtigt, an den Landeskonferenzen mit Stimmrecht und an den Landesausschusssitzungen ohne Stimmrecht teilzunehmen.
(9)    Die Landeskontrollkommission besteht aus drei Mitgliedern. Sie wählen sich ihre Vorsitzende oder ihren Vorsitzenden selbst. In der Landeskontrollkommission sollen Mitglieder mit kaufmännischem und juristischem Sachverstand vertreten sein. Die Wahl von Mitgliedern der Bundeskontrollkommission ist unzulässig.
(10)    Die Landeskontrollkommission wird von der ordentlichen Landeskonferenz gewählt und     ist nur ihr gegenüber verantwortlich. Bei ihrer Arbeit ist sie unabhängig und an Weisungen     nicht gebunden.
(11)    Die Landeskontrollkommissionsmitglieder haften gegenüber dem Verein nur für Vorsatz     und grober Fahrlässigkeit. Die Landeskontrollkommission wird als Organ des Vereins     ausreichend gegen die Haftung für Vermögensschäden abgesichert. § 31a BGB gilt auch     für die Mitglieder der Landeskontrollkommission.
(12)    Im Übrigen gelten § 14 Absatz 12 bis 15 entsprechend.
§ 18 Organe der Ortsverbände
Organe der Ortsverbände sind:
1.    die Mitgliederversammlung des Ortsverbandes,
2.    der Ortsverbandsvorstand,
3.    die Ortsverbandskontrollkommission.
§ 19 Mitgliederversammlungen
(1)    Die Mitglieder des Ortsverbandes bilden eine Mitgliederversammlung. An diesen Versammlungen können alle Mitglieder teilnehmen. Zur Mitgliederversammlung ist spätestens zwei Wochen vorher durch Bekanntgabe von Zeit und Ort der Versammlung und der Tagesordnung auf der Homepage des Vereins einzuladen. Zusätzlich wird im Weser Kurier, der im Tätigkeitsgebiet des Vereins erscheint, zur Mitgliederversammlung durch Veröffentlichung von Zeit und Ort der Versammlung und der Tagesordnung eingeladen. Dieses kann ersetzt werden durch eine an jedes Mitglied gerichtete schriftliche Einladung.
(2)    Aufgabe dieser Versammlung ist es
1.    alle vier Jahre zwei bis sechs Monate vor der Landeskonferenz den Ortsverbandsvorstand, die Ortsverbandskontrollkommission und die Landesdelegierten zu wählen (Wahlmitgliederversammlung), den Ortsverbandsvorstand zu entlasten und über Anträge an die Landeskonferenz zu beraten und zu beschließen. § 11 Absatz 14 bis 16 gilt analog. Auf der Wahlmitgliederversammlung hat der Tätigkeitsbericht des Ortsverbandsvorstandes vor den Wahlen zu erfolgen.
2.    Mindestens einmal jährlich findet eine ordentliche Mitgliederversammlung statt, auf der die Mitglieder über die Tätigkeit des Vorstandes und den aufgestellten Teilwirtschaftsplan unterrichtet werden.
3.    Die ordentliche Mitgliederversammlung führt auf Antrag des Ortsverbandsvorstandes erforderliche Nachwahlen durch und nimmt den Prüfungsbericht der Kontrollkommission entgegen.
4.    Die Mitgliederversammlung kann über Anträge an die Landeskonferenz und den Landesausschuss befinden, welche der Ortsverbandsvorstand in diese einzubringen hat.
(3)    Der Ortsverbandsvorstand kann außerordentliche Mitgliederversammlungen einberufen, er hat sie auf Verlangen von mindestens 30 Mitgliedern oder des Landesvorstandes oder der Landeskontrollkommission einzuberufen. Die außerordentliche Mitgliederversammlung kann Ortsverbandsvorstandsmitglieder mit einfacher Mehrheit jederzeit abberufen.
§ 19a Durchführung der Mitgliederversammlungen
(1)    Die Mitgliederversammlung kann, ungeachtet der Bestimmungen zum schriftlichen Verfahren und vorbehaltlich gesetzlicher Bestimmungen, nach pflichtgemäßem Ermessen des Vorstands erfolgen:

1.    als physische Zusammenkunft der Mitglieder (sog. Präsenzveranstaltung),

2.    als Präsenzveranstaltung, an der nicht (physisch) anwesende Mitglieder zusätzlich unter Einsatz technischer Kommunikationsmittel (Telefon- oder Videokonferenz, Chat u.ä.) teilnehmen können (sog. Online-Präsenzversammlung) oder

3.    ausschließlich unter Einsatz technischer Kommunikationsmittel (sog. Virtuelle Mitgliederversammlung). Der Grundsatz für die Durchführung von Mitgliederversammlungen ist die Durchführung in Form einer Präsenzveranstaltung. Wird die Mitgliederversammlung als Online- Präsenzveranstaltung (Nr. 2) oder als virtuelle Mitgliederversammlung (Nr. 3) durchgeführt, gelten die Mitglieder, die mittels technischer Kommunikationsmittel an der Mitgliederversammlung teilnehmen, als anwesend.
(2)    Der Vorstand hat die Art der Durchführung der Mitgliederversammlung in der Einladung mitzuteilen.

(3)    Ohne einen entsprechenden Beschluss des Vorstands hat kein Mitglied einen Anspruch darauf, mittels technischer Kommunikationsmittel an einer Präsenzveranstaltung im Sinne des Absatzes 1 Nr. 1 teilzunehmen. 

(4)    Die Einladung erfolgt bei allen Formen der Mitgliederversammlungen (Absatz 1 Nr. 1 bis Nr. 3) gemäß § 19 Absatz 1. 

(5)    Näheres zum Verfahren, insbesondere dem Zugang zu den Versammlungen im Sinne des Absatzes 1 Nr. 2 und Nr. 3 regeln die Absätze 6 und 7. 

(6)    Bei der Durchführung von Online-Präsenzveranstaltungen (Absatz 1 Nr. 2) wird den Mitgliedern, die nicht (physisch) anwesend sind, der Zugang zu einem Chatroom bzw. der Zugang zu einer Telefon- oder Videokonferenz ermöglicht. Mitglieder müssen sich hierbei mit ihren Daten sowie einem gesonderten Passwort anmelden. Das Passwort ist jeweils nur für eine Online-Präsenzveranstaltung gültig. Mitglieder, die ihre E-Mail-Adresse beim Verein registriert haben, erhalten das Passwort durch eine gesonderte Mail. Ausreichend ist eine Versendung des Passworts zwei Tage vor der Mitgliederversammlung an die dem Verein zuletzt bekanntgegebene E-Mail-Adresse. Mitglieder, von denen der Verein keine E-Mail- Adresse besitzt, erhalten ihr Passwort dadurch, dass sie sich mittels eines vom Verein vorgehaltenen Online-Anmeldetools mittels E-Mail unter Nennung ihrer Mitgliedsnummer anmelden. Nach erfolgter Anmeldung und Registrierung erhalten diese Mitglieder ebenfalls ihr Passwort durch eine gesonderte Mail. 

(7)    Bei der Durchführung von virtuellen Mitgliederversammlungen (Absatz 1 Nr. 3) gelten die Bestimmungen des Absatzes 6 entsprechend. 

(8)    Die Mitglieder sind verpflichtet, das Passwort geheim zu halten. Eine Weitergabe an Dritte ist nicht zulässig. 

(9)    Der Vorstand ist ermächtigt, Bestimmungen zum Verfahren und zur Ausübung der Mitgliedschaftsrechte in der Versammlung zu treffen. Im Falle einer Online-Präsenzveranstaltung (Absatz 1 Nr. 2) kann der Vorstand das Rede- und Fragerecht auf die in der Online-Präsenzveranstaltung physisch anwesenden Mitglieder beschränken oder nach pflichtgemäßem Ermessen entscheiden, welche Fragen der nicht persönlich anwesenden Mitglieder er beantwortet. Im Falle einer virtuellen Mitgliederversammlung (Absatz 1 Nr. 3) kann der Vorstand das Rede- und Fragerecht zeitlich und sachlich in angemessener Weise begrenzen. Die Beschränkungen gemäß Satz 2 und 3 sind mit der Einladung zur Mitgliederversammlung anzukündigen.  

(10)    Die Einzelheiten zur Registrierung und Gewährleistung der Zugangsberechtigung und Ausübung des Stimmrechts bei Versammlungen im Sinne des Absatzes 1 Nr. 2 und 3 können in einer Geschäftsordnung geregelt werden, über die der Vorstand im Beschlusswege entscheidet. Dabei hat der Vorstand den Grundsatz der Gleichbehandlung der Mitglieder in einem angemessenen Maße zu berücksichtigen. 

(11)    Die Auswahl der technischen Rahmenbedingungen (z.B. die Auswahl der zu verwendenden Software) für die Online Präsenzversammlung (Absatz 1 Nr. 2) und für die virtuelle Mitgliederversammlung (Absatz 1 Nr. 3) legt der Vorstand im Beschlusswege fest. Dabei hat er ebenfalls den Grundsatz der Gleichbehandlung der Mitglieder in einem angemessenen Maße zu berücksichtigen. 

(12)    Technische Widrigkeiten, die zu einer Beeinträchtigung bei der Teilnahme oder bei der Stimmrechtsausübung bei Online Präsenzversammlungen (Absatz 1 Nr. 2) und virtuellen Versammlungen (Absatz 1 Nr. 3) führen, berechtigen die teilnahme- und stimmberechtigten Mitglieder nicht dazu, gefasste Beschlüsse und durchgeführte Wahlen anzufechten, es sei denn, die Ursache der technischen Widrigkeiten ist dem Verantwortungsbereich des Vereins zuzurechnen.

§ 20 Ortsverbandsvorstände
(1)    Zur Koordinierung der demokratischen Willensbildung, Förderung der Ehrenamtlichkeit und zur operativen Leitung der in § 2 Abs. 2 genannten Aufgaben wählt sich der Ortsverband einen Vorstand (Ortsverbandsvorstand).
(2)    Der Ortsverbandsvorstand besteht aus:
1.    der oder dem Vorsitzenden,
2.    zwei stellvertretenden Vorsitzenden,
3.    zwei weiteren Mitgliedern.
(3)    Der Ortsverbandsvorstand wird für vier Jahre gewählt. Die Wahl findet auf der Wahlmitgliederversammlung statt. Bei Nachwahl einzelner Mitglieder des Ortsverbandsvorstandes bleibt ihre Amtszeit auf die verbleibende Amtsdauer der übrigen Mitglieder des Ortsverbandsvorstandes beschränkt.
(4)    Aufgaben des Ortsverbandsvorstandes sind:
1.    im Rahmen des beschlossenen Wirtschaftsplanes und der vom ASB Landesverband Bremen e.V. zur Verfügung gestellten Mittel die Aufgaben des ASB im Sinne des § 2 Abs. 2 zu organisieren, zu planen, weiterzuentwickeln und durchzuführen. Die von den Ortsverbänden hierbei gesetzten Arbeitsschwerpunkte unterliegen keiner Inhaltskontrolle durch den Landesvorstand,
2.    für den Ortsverband bis zum 30. September des Vorjahres einen ausgerichtet an den realen Einnahmeerwartungen ausgeglichenen Teilwirtschaftsplan für das Folgejahr zu erstellen und diesen dem Landesvorstand und der Landesgeschäftsführung zuzuleiten und die Einhaltung des beschlossenen Teilwirtschaftsplans sicherzustellen, 
3.    für die Aufgabenerfüllung notwendige Investitionsmittel festzustellen und diese bei dem Landesvorstand und der Landesgeschäftsführung zu beantragen,
4.    bei der Aufgabenerfüllung auf die Einhaltung der Satzung, der Beschlüsse von Bundesausschuss, Bundeskonferenz, Landesausschuss und Landeskonferenz, der Anweisungen von Landesvorstand und Landesgeschäftsführung und der Bundesrichtlinien zu achten und sich an der Entwicklung und Umsetzung der ASB eigenen Qualitätsmanagementsystem und des Risikomanagementsystems zu beteiligen und diese zu fördern,
5.    zu den Mitgliederversammlungen einzuladen und diese durchzuführen, die Mitglieder zu betreuen und an der verbandspolitischen Willensbildung mitzuwirken und diese gegenüber den Mitgliedern anzuleiten,
6.    die Ortsverbandsjugendleiterin oder den Ortsverbandsjugendleiter zu bestätigen.
(5)    Der Ortsverbandsvorstand hat gegenüber dem Landesvorstand und der Landesgeschäftsführung die folgenden Berichts-, Unterrichtungs- und Vorlagepflichten:
1.    Der Ortsverbandsvorstand hat dem Landesvorstand und der Landesgeschäftsführung zu einzelnen Sachverhalten, die für die Entwicklung des Orts- und Landesverbandes von Bedeutung sein können, Bericht zu erstatten.
2.    Der Ortsverbandsvorstand hat dem Landesvorstand und der Landesgeschäftsführung
a.    regelmäßig grundsätzlich in Textform, in Ausnahmefällen mündlich, mindestens einmal im Quartal, über den aktuellen Stand der Ergebnisse des gewöhnlichen Geschäftsbetriebes der Gliederung zu berichten,
b.    jährlich bis zum 30. September des Vorjahres einen Entwurf des Teil-Wirtschafts- und Investitionsplans und gegebenenfalls einen Teil-Nachtragsplan vorzulegen.
(6)    Der Ortsverbandsvorstand hat den Landesvorstand und die Landesgeschäftsführung unverzüglich zu unterrichten bei
a.    wesentlicher Über- oder Unterschreitung des Teil-Wirtschaftsplanes, die zu einem erkennbaren Bedarf eines Teil-Nachtrags-Wirtschaftsplans im laufenden Geschäftsjahr führt,
b.    außergewöhnlichen Ereignissen, insbesondere, wenn sie zu einer Gefährdung der regionalen Gliederung führen könnte. 
(7)    Pauschaler Ersatz der Aufwendungen von Mitgliedern der Ortsverbandsvorstände bedarf einer Beschlussfassung des Landesvorstandes.
(8)    Der Ortsverbandsvorstand gibt sich eine Geschäftsordnung.
(9)    § 31a BGB gilt für die Ortsverbandsvorstände entsprechend.
§ 21 Ortsverbandskontrollkommissionen
(1)    Für die Ortsverbandskontrollkommissionen gilt, soweit nachfolgend nichts Abweichendes geregelt ist, § 17 entsprechend.
(2)    Die Ortsverbandskontrollkommissionen bestehen aus drei Mitgliedern und führen einmal im Jahr eine Prüfung des Ortsverbandes durch. Darüber hinaus können sie in begründeten Fällen weitere Prüfungen vornehmen. 
(3)    Die oder der Vorsitzende der Ortsverbandskontrollkommissionen ist berechtigt, zur Aufklärung von Sachverhalten die Einberufung von Mitgliederversammlungen und Ortsverbandsvorstandssitzungen zu verlangen und an diesen Sitzungen teilzunehmen. Die Befugnisse hinsichtlich der Aufstellung von Bilanzen und Jahresabschlüssen entfallen solange, wie für die Ortsverbände keine eigenen Abschlüsse erstellt werden.
(4)    Die Ortsverbandskontrollkommission ist verpflichtet, erstellte Prüfberichte unverzüglich der Landeskontrollkommission zuzuleiten.
(5)    Pauschaler Ersatz der Aufwendungen von Mitgliedern der Ortsverbandskontrollkommissionen bedarf einer Beschlussfassung des Landesvorstandes.
§ 22 Aufsicht
(1)    Der Landesverband ist gegenüber den nachgeordneten Gliederungen zur Aufsicht über die Einhaltung der Satzungen, der Bundesrichtlinien und der verbindlichen Beschlüsse der Konferenzen und Ausschüsse verpflichtet.
(2)    Der Landesverband erkennt seinerseits das Recht der Prüfung und Aufsicht durch den Bundesverband an.
(3)    Der Landesvorstand oder seine Beauftragten können zu Prüfungszwecken Einsicht in alle Unterlagen und Aufzeichnungen über Geschäftsvorgänge nehmen. Ihnen ist jede Aufklärung und jeder Nachweis zu geben. Die zuständige Kontrollkommission ist von der Prüfung zu benachrichtigen und hat das Recht, daran teilzunehmen.
§ 23 Ordnungsmaßnahmen
(1)    Gegen Mitglieder können Vereinsordnungsmittel verhängt werden, wenn sie:
1.    gegen die für sie geltenden Satzungen oder Beschlüsse der zuständigen Organe oder gegen die Richtlinien des Arbeiter-Samariter-Bund Deutschland e.V. verstoßen oder sonstige Mitgliedspflichten verletzen,
2.    Eigentum oder Vermögen des ASB, seiner Zuwendungsgeber:innen und Kostenträger:innen vorsätzlich oder grob fahrlässig schädigen oder dem ASB in seinem Ansehen schaden,
3.    gesetzliche Vorgaben nicht einhalten, soweit der ASB hiervon betroffen ist,
4.    den Aufgaben, Zielsetzungen und Interessen des ASB grob zuwiderhandeln oder diese gefährden.
(2)    Vereinsordnungsmittel sind:
1.    Erteilung von Rüge, Verwarnung oder Verweis,
2.    befristeter Entzug der Ausübung von Mitgliedsrechten,
3.    Suspendierung von Organstellungen oder anderen Vereinsfunktionen,
4.    Abberufung aus Organstellungen,
5.    Ausschluss aus dem ASB bei schwerwiegendem Fehlverhalten.
Die Wahl des Ordnungsmittels bestimmt sich nach der Schwere der Pflichtverletzung. Es gilt der Grundsatz des geringstmöglichen Eingriffs.
(3)    Über die Verhängung von Vereinsordnungsmitteln gegen natürliche Personen entscheidet der Ortsverbandsvorstand, in schwerwiegenden Fällen oder zur Abwendung eines nicht unbedeutenden Schadens der Landesvorstand. Gegenüber korporativen Mitgliedern und Mitgliedsverbänden entscheidet der Landesvorstand. Über den Vereinsausschluss von Mitgliedsverbänden entscheidet der Landesausschuss. Die Verhängung von Vereinsordnungsmitteln bei Organmitgliedern beschließt das wählende oder bestellende Organ. Zwischen den Landeskonferenzen kann der Landesausschuss hierüber entscheiden. Über den Vereinsausschluss von Ortsverbandsvorstandsmitgliedern entscheidet der Landesvorstand.
(4)    Soweit dies möglich und ausreichend ist, sind Ordnungsmittel zunächst anzudrohen. Mit der Androhung kann die Anordnung der Vornahme einer Handlung oder Unterlassung zur Beseitigung des pflichtwidrigen Zustandes innerhalb einer festzusetzenden Frist verbunden werden.
(5)    Vor der Entscheidung sind das Mitglied, der Vorstand des Mitgliedsverbandes oder der Vertreter des korporativen Mitglieds anzuhören. In schwerwiegenden Fällen oder zur Abwendung eines nicht unbedeutenden Schadens kann die Anhörung ausnahmsweise entfallen. Sie ist unverzüglich nachzuholen.
(6)    Die Entscheidung hat sofortige Wirkung. Ordnungsmittel sind aufzuheben, wenn die Voraussetzungen nicht vorlagen oder weggefallen sind.
(7)    Gegen eine Entscheidung kann innerhalb von vier Wochen nach deren Zugang das Schiedsgericht des Arbeiter-Samariter-Bund Deutschland e.V. angerufen werden. Bei Fristversäumung wird die Entscheidung endgültig wirksam. Das Schiedsgerichtsverfahren hat keine aufschiebende Wirkung. Das Schiedsgerichtsverfahren richtet sich nach § 18 der Satzung des Arbeiter-Samariter-Bund Deutschland e.V. und der hierzu erlassenen Schiedsordnung. Beides wird hiermit anerkannt.
§ 24 Beurkundung von Beschlüssen
Über die Beschlüsse der Landeskonferenzen, der Landesausschusssitzungen, des Landesvorstandes und anderer Versammlungen sind Niederschriften zu fertigen. Die Niederschriften sind von der Versammlungsleiterin oder vom Versammlungsleiter bzw. der oder dem Vorsitzenden und der Protokollführerin oder dem Protokollführer zu unterzeichnen.
§ 25 Satzungsänderung und Auflösung
(1)    Satzungsänderungen oder die Auflösung des ASB Landesverband Bremen e.V. können von der Landeskonferenz nur mit einer Mehrheit von drei Vierteln der anwesenden Stimmberechtigten beschlossen werden.
(2)    Satzungsänderungen oder -ergänzungen, die auf einer Auflage des Amtsgerichts oder der Finanzverwaltung beruhen, kann der Landesvorstand selbstständig vornehmen. Hierüber ist der Landesausschuss in seiner nächsten Sitzung zu unterrichten. Die Vorstände der Ortsverbände sind hierüber unverzüglich zu informieren.
(3)    Bei Auflösung des Arbeiter-Samariter-Bund Landesverband Bremen e.V. oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke, fällt das Vermögen des Arbeiter-Samariter-Bund Landesverband Bremen e.V. an den Arbeiter-Samariter-Bund Deutschland e.V., falls dieser nicht mehr besteht, fällt es an den steuerbegünstigten Rechtsnachfolger, der es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige und mildtätige Zwecke zu verwenden haben.